Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

4. Anzeige, Gebrauchsabnahme

4.1 

Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen:
a)
die Übereinstimmung des fliegenden Baus mit den Bauvorlagen,
b)
die Einhaltung der Nebenbestimmungen in der Ausführungsgenehmigung,
c)
die Standsicherheit des fliegenden Baus im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse (vgl. Nr. 2.1.1 FlBauR).
Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken. Ob auf eine Gebrauchsabnahme verzichtet wird, entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

4.2 

Die Anzeige, das Ergebnis der Gebrauchsabnahme, der Verzicht auf eine Gebrauchsabnahme, gegebenenfalls die Abnahme durch einen Sachverständigen sind in das Prüfbuch einzutragen.