Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

3. Fristen für Ausführungsgenehmigungen, Verlängerung der Geltungsdauer

3.1 

Nach Art. 72 Abs. 2 Satz 2 BayBO sind Ausführungsgenehmigungen für eine bestimmte Frist zu erteilen oder zu verlängern, die jeweils höchstens fünf Jahre betragen soll. In der Liste in Anhang 1 „Fristen von Ausführungsgenehmigungen für fliegende Bauten“ sind die für die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung angemessenen Fristen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fliegenden Bauten enthalten.

3.2 

Die Geltungsdauer einer Ausführungsgenehmigung darf nur verlängert werden, wenn der fliegende Bau noch mit den geprüften und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen übereinstimmt sowie die notwendigen Prüfungen durchgeführt worden sind. Bei älteren Fahrgeschäften mit hohen dynamischen Beanspruchungen, insbesondere Fahrgeschäfte nach lfd. Nrn. 6., 6.1, 6.5.3 und 6.5.4 der Liste in Anhang 1, ist eine Sonderprüfung durch Sachverständige (siehe unten, Nr. 5.2) Voraussetzung für die Verlängerung der Ausführungsgenehmigung. Diese Prüfung ist erstmals zwölf Jahre nach Inbetriebnahme und danach bei schienengebundenen Hochgeschäften im Abstand von höchstens vier Jahren, bei anderen betroffenen Fahrgeschäften im Abstand von höchstens sechs Jahren durchzuführen und erstreckt sich auf Sonderuntersuchungen mit Materialprüfungen der dynamisch beanspruchten Teile.

3.3 

Entstehen durch geänderte bauaufsichtliche Anforderungen unbillige Härten, kann von der Einhaltung dieser Anforderungen abgesehen werden, soweit dies nicht zu erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit führt.