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ZustBek-FM
Text gilt ab: 01.03.2019

9.   Staatsbetriebe

Die Ausübung der Personalbefugnisse hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Staatsbetrieben richtet sich im Übrigen nach den für diesen Bereich jeweils geltenden besonderen Bestimmungen (z.B. Geschäftsordnung, Dienstanweisung etc.).