Inhalt
1.
Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung
Die Befugnis zur Einstellung, Kündigung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Änderung des Arbeitsvertrages und Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus wird ausgeübt von
- a)
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dem Bayerischen Landesamt für Steuern,
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der Landesfinanzschule Bayern,
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den Finanzämtern,
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den Finanzgerichten,
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dem Landesamt für Finanzen,
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der Staatlichen Kurverwaltung Bad Brückenau,
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dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
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den Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung,
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dem Bayerischen Hauptmünzamt,
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der Staatlichen Lotterieverwaltung,
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der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern,
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dem Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
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dem Zentrum Staatsbäder
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle;
- b)
den Außenverwaltungen und Außenstellen der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Dienststelle bis einschließlich Entgeltgruppe 6 TV-L;
- c)
der Hauptverwaltung der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihres Dienstbereichs.