Inhalt

VV-ModQV-StMWIVT
Text gilt ab: 01.01.2012

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Anlagen 1 bis 3 bzw. in den in der Anlage 4 für anwendbar erklärten Konzepten anderer Geschäftsbereiche geregelt. Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung sollen sich über einen angemessenen Zeitraum verteilen. Die modulare Qualifizierung darf nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 6 (für Ämter ab der BesGr A 7), A 9 (für Ämter ab der BesGr A 10) und A 13 (für Ämter ab der BesGr A 14) abgeschlossen werden.

2.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können von der nach Nr. 1.2 zuständigen Behörde im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.