Inhalt

VV-ModQV-StMWIVT
Text gilt ab: 01.01.2012

4. Übergangsregelung

4.1 

Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV). Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der nach Nr. 1.2 zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.

4.2 

Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 zwei geeignete Module aus den anliegenden Übersichten, welche nicht mit einer Prüfung abschließen (§ 11 Abs. 3 ModQV). Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.