Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Konzept zur modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
1. Zuständigkeit und Verfahren (§ 49 FachV-StF)
2. Teilnahme
3. Inhalt und Dauer der Maßnahmen
4. Teilnahmenachweis
5. Übergangsregelung für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 2020 mit Maßnahmen zur modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 (mQ14) begonnen haben
Bereich erweitern
6. Beteiligung und Genehmigung
7. Geltung
[Schlussformel]
Inhalt
VV-FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2019
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument (inaktiv)
Weigert
Ministerialdirektor