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VV-FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2019

1. Zuständigkeit und Verfahren (§ 49 FachV-StF)

1Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ihrer Beamten und Beamtinnen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz zuständig. 2Sie tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
1Die Zahl der Beamten und Beamtinnen, die erstmals an Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, ist von den zuständigen Behörden jährlich festzustellen. 2Ferner unterrichten die zuständigen Behörden diese schriftlich über die – für die jeweiligen Ämter gemäß Nr. 3 – zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 3Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, haben dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.