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VV-FachV-StF
Text gilt ab: 01.10.2019

4. Teilnahmenachweis

1Die Maßnahmen schließen mit mündlichen Prüfungen oder Teilnahmebescheinigungen ab. 2Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen sind zu begründen (vgl. §§ 54 Abs. 4 Satz 7, Abs. 5 Satz 4 FachV-StF).
1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. 2Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme und das Bestehen der mündlichen Prüfung sind den Teilnehmern und Teilnehmerinnen spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln.
1Die zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß § 54 Abs. 6 FachV-StF fest. 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab Besoldungsgruppe A 7, A 10 bzw. A 14 (Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG).  3Beamte und Beamtinnen am Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht “, „Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht“ und „Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an den Dienstposten des StMFH“ eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). 4Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung nach A 14. 5Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme „Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop“. 6Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen zu übermitteln.