Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.08.2026

2.   Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)

Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:

2.1  

in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;

2.2  

in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;

2.3  

bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 10, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12.
Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.