Inhalt
§ 10
Erneute Beschlussfassung
¹Eine erneute Beschlussfassung über denselben Antrag findet nur dann statt, wenn neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die bei der ersten Beschlussfassung nicht bekannt waren. ²Die Feststellung hierüber trifft zunächst der Generalsekretär oder die Generalsekretärin. ³Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller oder die Antragstellerin auf beschlussmäßiger Entscheidung bestehen; hierauf ist in dem Bescheid hinzuweisen.