Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 7
Niederschrift

(1)
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von dem oder der Vorsitzenden, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin, im Verhinderungsfall von ihren Vertretern, sowie von dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.
(2)
In der Niederschrift sind aufzunehmen:
1.
Tag, Beginn und Ende der Sitzung,
2.
die Namen der Mitglieder und der Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sowie der Name des Protokollführers oder der Protokollführerin,
3.
die Namen der Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderer Personen, denen die Anwesenheit in der Sitzung gemäß Art. 117 Abs. 1 Satz 2 BayBG gestattet wurde,
4.
der wesentliche Inhalt der Verhandlungen über die einzelnen Beratungsgegenstände,
5.
der Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie der hierzu gegebenen Begründung, soweit eine solche gemäß § 6 Abs. 1 vorgesehen ist.
(3)
Wird in Beschlüssen auf Schriftstücke Bezug genommen, so sind diese als Anlagen beizunehmen.
(4)
¹Die ordentlichen Mitglieder erhalten einen Abdruck der Niederschrift. ²Das beratende Mitglied erhält einen Auszug der Niederschrift, soweit Tagesordnungspunkte im Bereich der Personalentwicklung betroffen sind.