Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 2
Allgemeine Befugnisse der Mitglieder

(1)
Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder sind berechtigt,
1.
Einsicht in die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder Mitwirkung vorgelegten Akten zu nehmen,
2.
vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
3.
bestimmte Beratungsgegenstände für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen,
4.
an Prüfungen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) teilzunehmen.
(2)
Das beratende Mitglied ist berechtigt,
1.
Einsicht in die Akten zu nehmen, soweit diese für die Erstellung dienstherrenübergreifender Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 BayBG) von Bedeutung sind,
2.
vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Beratungstätigkeit im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
3.
bestimmte Beratungsgegenstände im Bereich der Personalentwicklung für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen.