Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 8
Veröffentlichung der Beschlüsse

(1)
Beschlüsse, die gemäß Art. 119 Abs. 2 Satz 1 BayBG bekannt zu machen sind, werden im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Bayerischen Staatsanzeiger und in der Datenbank Bayernrecht veröffentlicht.
(2)
Den beteiligten Staatsministerien kann die Bekanntmachung von Beschlüssen in ihren Amtsblättern anheimgestellt werden, soweit diese nur für einen oder mehrere Geschäftsbereiche von grundsätzlicher Bedeutung sind.