- (1)
Ablehnende Beschlüsse sowie Beschlüsse und Stellungnahmen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt, sind schriftlich zu begründen.
- (2)
¹Die Beschlüsse sind durch die Geschäftsstelle nach schriftlicher Abfassung und in der Regel nach Unterzeichnung der Niederschrift auszufertigen und den antragstellenden Verwaltungen und den sonstigen Antragsberechtigten mitzuteilen. ²Entsprechendes gilt für die Stellungnahmen.
- (3)
Der oder die Vorsitzende kann Beschlüsse und Stellungnahmen des Landespersonalausschusses den Beteiligten in der Sitzung bekanntgeben.
- (4)
Werden durch Beschlüsse Fristen in Lauf gesetzt, so sind sie gemäß den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes zuzustellen.