Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 4
Verlauf der Sitzung

(1)
¹Der oder die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. ²Ist der oder die Vorsitzende verhindert, leitet an seiner oder ihrer Stelle der oder die stellvertretende Vorsitzende die Verhandlungen. ³Ist auch der oder die stellvertretende Vorsitzende verhindert, tritt an seine oder ihre Stelle das dienstälteste Mitglied (Art. 117 Abs. 2 BayBG).
(2)
¹Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich (Art. 117 Abs. 1 Satz 1 BayBG). ²Der Landespersonalausschuss kann Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten (Art. 117 Abs. 1 Satz 2 BayBG).
(3)
Nach Aufruf der Sache trägt der Generalsekretär oder die Generalsekretärin oder ein von ihm oder von ihr beauftragter Beamter oder eine von ihm oder von ihr beauftragte Beamtin der Geschäftsstelle den wesentlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes unter Darlegung der Rechtslage vor.
(4)
Die in Art. 117 Abs. 1 Satz 3 BayBG genannten Beteiligten sind zu hören, wenn sie dies verlangen oder der Landespersonalausschuss dies für sachdienlich erachtet.
(5)
Der oder die Vorsitzende veranlasst sodann die etwa noch erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe anderer Dienststellen (Art. 118 Abs. 2 BayBG).
(6)
Für die Beweiserhebung gelten die Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über die Beweisaufnahme entsprechend (Art. 118 Abs. 1 BayBG).
(7)
Der Landespersonalausschuss kann zur Entlastung der mündlichen Verhandlung eines oder mehrere seiner Mitglieder mit der Ermittlung von Sachverhalten beauftragen.
(8)
Bei der Erstellung dienstherrenübergreifender Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unterstützt das beratende Mitglied (Art. 113 Abs. 2 BayBG) den Landespersonalausschuss durch Einbringen seiner Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung.