Inhalt

Text gilt ab: 01.04.2011

§ 3
Vorbereitung der Sitzungen, Ladung der Mitglieder

(1)
¹Der Ausschuss beschließt auf Vorschlag des oder der Vorsitzenden in der Regel in der jeweils vorausgehenden Sitzung über den nächsten Sitzungstermin. ²In Fällen der Eilbedürftigkeit legt der oder die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin die Sitzungstermine fest.
(2)
Für jede Sitzung wird von der Geschäftsstelle eine Tagesordnung aufgestellt, in der die einzelnen Beratungsgegenstände aufgeführt sind.
(3)
Die Geschäftsstelle lädt die ordentlichen Mitglieder des Landespersonalausschusses unter Beifügen der Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Termin zu den Sitzungen und verständigt auch die stellvertretenden Mitglieder durch Übersendung einer Tagesordnung.
(4)
¹Die stellvertretenden Mitglieder vertreten jeweils diejenigen ordentlichen Mitglieder, zu deren Stellvertretung sie berufen sind. ²Ist ein ordentliches Mitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so veranlasst es umgehend die Teilnahme des Stellvertreters oder der Stellvertreterin an der Sitzung unter gleichzeitiger Weiterleitung der für die Sitzung übermittelten Unterlagen und verständigt hiervon die Geschäftsstelle.
(5)
¹Erstellt der Landespersonalausschuss in seiner Funktion als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 BayBG) lädt die Geschäftsstelle das beratende Mitglied ein. ²Die das beratende Mitglied betreffenden Tagesordnungspunkte und die erforderlichen Unterlagen werden möglichst eine Woche vor dem festgesetzten Sitzungstermin übersandt.
(6)
¹Die Geschäftsstelle verständigt die beteiligten Verwaltungen und sonstige Antragsteller oder Antragstellerinnen. ²Sie veranlasst das Erscheinen der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen, der sonstigen Antragsteller oder Antragstellerinnen und anderer Personen, soweit ihre Anwesenheit für erforderlich erachtet wird. ³Zwischen der Absendung der Mitteilung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von einer Woche liegen.