- 1.
Einsicht in die dem Landespersonalausschuss zur Entscheidung oder Mitwirkung vorgelegten Akten zu nehmen,
- 2.
vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin Auskünfte zu verlangen, soweit diese für die Mitwirkung im Landespersonalausschuss von Bedeutung sind,
- 3.
bestimmte Beratungsgegenstände für die Tagesordnung einer Sitzung zu beantragen,
- 4.
an Prüfungen (Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG) teilzunehmen.