Inhalt

FAGOBek
Text gilt ab: 01.08.2017

5.   Sonstige Bestimmungen

5.1   Dienstsiegel und Dienststempel

(1)
Die Amtsleitung bestimmt, welche Beschäftigten befugt sind, Dienstsiegel und Dienststempel zu benutzen. Der Kreis dieser Beschäftigten ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2)
Dienstsiegel und Dienststempel sind jeweils mit einem im Abdruck sichtbaren Unterscheidungszeichen zu versehen, in einer Liste zu erfassen und gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Sie sind verschlossen aufzubewahren. Ihr Verlust ist unverzüglich anzuzeigen. Ersatzbeschaffungen erhalten ein neues Unterscheidungszeichen.
Die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999, S. 29, BayRS 1130-2-2-I) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

5.2   Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung

(1)
Die Amtsleitung stellt eine Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung auf und legt sie der übergeordneten Behörde vor.
Eine Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung ist dem Bayerischen Landesamt für Steuern nur auf besondere Anforderung vorzulegen.
(2)
In jedem Dienstzimmer muss die Haus-, Unfall- und Feuerlöschordnung vorhanden sein. Die Beschäftigten sind regelmäßig über die Bestimmungen zu unterrichten.

5.3   Ergänzende Bestimmungen

Die Länder können ergänzende Bestimmungen zu dieser Geschäftsordnung erlassen.

5.4   Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung für die Finanzämter tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die gemeinsamen Ländererlasse Geschäftsordnungen für die Finanzämter (Bundessteuerblatt 2002 I S. 540 ff.) außer Kraft.
Die Ergänzenden Bestimmungen zur Geschäftsordnung für die Finanzämter (ErgBest-FAGO) treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ergänzenden Bestimmungen zur Geschäftsordnung für die Finanzämter vom 23. Dezember 2005, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (FMBl S. 325), außer Kraft.