- (1)
 Die (Sach-)Bearbeiterin/der (Sach-)Bearbeiter hat für ihr/sein Arbeitsgebiet das Zeichnungsrecht, soweit kein Zeichnungsvorbehalt besteht.
                  Die Zeichnungsvorbehalte der Leiterin/des Leiters des Finanzamts und der/des SGL sind in den 
                  Anlagen 1
                   und 
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                   zusammengefasst.
                  
              - (2)
 Die/der SGL zeichnet abschließend, soweit die Zeichnung nicht der Amtsleitung vorbehalten ist.
                  Soweit die Leiterin/der Leiter des Finanzamts nach Abschnitt 2.2 Abs. 5 FAGO die Wahrnehmung bestimmter Teile ihres/seines Aufgabenbereichs der ständigen Vertreterin/dem ständigen Vertreter, der Leiterin/dem Leiter der Außenstelle, der Aufgabenbereichsleiterin/dem Aufgabenbereichsleiter oder einer/einem anderen SGL übertragen hat, zeichnen diese abschließend.
                
 
              - (3)
 Die einzelnen Zeichnungsvorbehalte werden durch die obersten Landesfinanzbehörden – soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen – bestimmt.
                  Mit Genehmigung des Bayerischen Landesamts für Steuern kann im Einzelfall auf einen in den 
                  Anlagen 1
                   und 
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                   aufgeführten Zeichnungsvorbehalt verzichtet bzw. eine für einen Zeichnungsvorbehalt maßgebende Betragsgrenze erhöht werden. Die Aufhebung des Verzichts ist nicht zustimmungsbedürftig; sie ist dem Bayerischen Landesamt für Steuern anzuzeigen.
                  
              - (4)
 Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter erhält nach Maßgabe näherer Bestimmungen für bestimmte Aufgaben innerhalb des Arbeitsgebiets ein Zeichnungsrecht.
                  Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter wird das Zeichnungsrecht für die in den 
                  Anlagen 3
                   und 
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                   näher bezeichneten Vorgänge allgemein übertragen.
                 
                  Die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter kann sich bei Vorgängen der 
                  Anlagen 3
                   und 
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                   die abschließende Zeichnung vorbehalten. Sie/er hat sie sich vorzubehalten, wenn die Vorgänge von erheblicher Bedeutung oder von rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit sind.
                  
              - (5)
 Während der Einarbeitungszeit oder aus wichtigem Grund kann das Zeichnungsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Einarbeitungszeit soll im Allgemeinen sechs Monate nicht überschreiten.
                  Während der Einarbeitungszeit haben die Sachbearbeiterin/der Sachbearbeiter, die Bearbeiterin/der Bearbeiter und die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein eingeschränktes Zeichnungsrecht. Es umfasst die abschließende Zeichnung nicht sachentscheidender Vorgänge (vgl. 
                  Anlage 3
                  ). Einer förmlichen Anweisung zur Einschränkung des Zeichnungsrechts während der Einarbeitungszeit bedarf es nicht.
                 
                  Eine Einarbeitungszeit im vorstehenden Sinn ist gegeben, wenn eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter, eine Bearbeiterin/ein Bearbeiter oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter erstmals in einem Aufgabengebiet eingesetzt wird. Bei Umsetzungen innerhalb gleichartiger Arbeitsgebiete ist keine neue Einschränkung des Zeichnungsrechts gegeben. Wird eine Sachbearbeiterin/ein Sachbearbeiter, eine Bearbeiterin/ein Bearbeiter oder eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter an ein anderes Finanzamt oder eine Außenstelle abgeordnet oder versetzt, hat die Leiterin/der Leiter des Finanzamts bei der Zuweisung des Arbeitsgebiets über eine evtl. Einarbeitungszeit zu entscheiden.
                
                  Die Einarbeitungszeit soll regelmäßig drei Monate betragen. Den Beginn der allgemeinen Zeichnungsbefugnis hat die Leiterin/der Leiter des Finanzamts der/dem Beschäftigten schriftlich mitzuteilen.
                
                  Eine Einschränkung des Zeichnungsrechts außerhalb der Einarbeitungszeit sowie den Umfang der Einschränkung hat die Leiterin/der Leiter des Finanzamts der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter, der Bearbeiterin/dem Bearbeiter bzw. der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für den Ausschluss des Zeichnungsrechts.
                
                  Die Aufhebung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Zeichnungsrechts hat schriftlich zu erfolgen.
                
 
              - (6)
 Zeichnungsrechtregelungen, die in Gesetzen, Rechtsverordnungen und anderen Bestimmungen festgelegt sind, bleiben unberührt.