Inhalt

Text gilt ab: 20.04.2024

1.   Allgemeines

1.1  

Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten Urkunde durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates (Konsulat, Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung), in dem die Urkunde verwendet werden soll. Gegenstand der Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein; auch die Legalisation der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.

1.2  

Eine Legalisation ist erforderlich,

1.2.1  

wenn die Legalisation nach dem nationalen Recht des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, vorgeschrieben ist (sog. Legalisationszwang) und ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das den Legalisationszwang aufhebt oder einschränkt, mit diesem Staat nicht besteht oder

1.2.2  

wenn nach dem erwähnten nationalen Recht ein Legalisationszwang zwar nicht besteht, jedoch die Gerichte oder Behörden jenes Staates im Einzelfall die Legalisation verlangen.

1.3  

An die Stelle der Legalisation tritt im Verkehr mit den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106) eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung, die sog. Apostille. Zu einer erteilten Apostille kann eine Bestätigung gemäß Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens beantragt werden.

1.4  

Mit verschiedenen Staaten sind zwei- oder mehrseitige Verträge in Kraft, wonach Urkunden, die in diesen Staaten allgemein oder für bestimmte Zwecke oder bestimmte Verfahren verwendet werden sollen, keiner Legalisation bedürfen; von den Gerichten und Behörden dieser Staaten kann, auch wenn sie Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation sind, die Apostille nicht verlangt werden.

1.5  

Ist in zwei- oder mehrseitigen Verträgen vorgesehen, dass Urkunden bei Verwendung in einem anderen Staat legalisiert sein müssen oder dass sie einer besonderen Beglaubigung oder Bescheinigung bedürfen, die formstrenger sind als die Apostille, so bedarf es nur der Apostille, wenn der Staat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 ist.

1.6  

Seit dem 16. Februar 2019 gilt die Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26. Juli 2016, S. 1). Unter die Verordnung (EU) 2016/1191 fallende öffentliche Urkunden und ihre beglaubigten Kopien, darunter auch bestimmte familiengerichtliche Entscheidungen, insbesondere betreffend die Ehescheidung, die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die Abstammung und die Adoption, sind von jeder Art der Legalisation oder ähnlichen Förmlichkeit befreit.

1.7  

Wird die Beglaubigung einer Urkunde oder die Erteilung der Apostille aufgrund eines entsprechenden Verlangens einer ausländischen Behörde oder Vertretung beantragt, obwohl die Urkunde in einem Staat verwendet werden soll, der dies nach dem einschlägigen zwischenstaatlichen Vertrag nicht verlangen kann, so ist zunächst dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

1.8  

Der Anhang enthält eine alphabetische Staatenliste mit Informationen darüber, ob,
zweiseitige Verträge bestehen, wonach Urkunden bei Verwendung in diesen Staaten von der Legalisation befreit sind,
dort deutsche Urkunden auf vertragloser Grundlage ohne Legalisation anerkannt werden,
im Verhältnis zum jeweiligen Staat das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zur Anwendung kommt, also eine Apostille genügt,
Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sich bei der Legalisation mit der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts begnügen,
bei der Legalisation außer der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts weitere Beglaubigungen verlangt werden,
es sich um Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1971 II S. 85, 1023) handelt,
im Verhältnis zum jeweiligen Staat die Verordnung (EU) 2016/1191 zur Anwendung kommt.

1.9  

Wegen des Erfordernisses der Legalisation oder entsprechender Förmlichkeiten im Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen sowie im Auslieferungsverkehr und im Rechtshilfeverkehr in Strafsachen wird auf die Länderteile der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) und der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) verwiesen.

1.10  

Hinsichtlich der Konkurrenz des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zu den in Spalte 3 des Anhang aufgeführten Verträgen wird auf Art. 3 Abs. 2, Art. 8 des Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 und auf die einschlägigen Bestimmungen der Verträge verwiesen. Hinsichtlich der Konkurrenz der Verordnung (EU) 2016/1191 zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 sowie zu den in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Verträgen wird auf Art. 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 verwiesen.