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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 81
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Der Urkundsbeamte sorgt für die unverzügliche Ausführung der angeordneten öffentlichen Bekanntmachungen einschließlich der Anheftung an die Gemeinde- oder Gerichtstafel.
(2) Bei Erteilung eines Auftrags zu einer Veröffentlichung in einem Blatt soll, sofern entsprechende Vereinbarungen nicht bereits allgemein getroffen wurden, vereinbart werden, dass
a)
alsbald nach der Ausgabe des die Veröffentlichung enthaltenden Blatts dem Gericht ein Belegstück zuzusenden ist,
b)
der Anspruch auf Zahlung der Veröffentlichungskosten erlischt, wenn sie dem Gericht nicht bis zu einem zu bestimmenden Termin mitgeteilt werden.
(3) 1Die öffentliche Bekanntmachung kann durch eine Veröffentlichung im Internet über das Portal www.zvg-portal.de erfolgen. 2Sofern das Portal www.zvg-portal.de als Amtsblatt bestimmt wurde, muss die Veröffentlichung hier erfolgen.