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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 80
Einholung eines Zeugnisses des Grundbuchamts über die Eintragung des Schuldners im Grundbuch
Legt der Antragsteller ein Zeugnis des Grundbuchamts, dass der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, nicht vor, so ist das Zeugnis oder eine Grundbuchblattabschrift vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzuholen.