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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 68
Zustellungsbescheinigung
(1) 1Wird eine vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils erteilt, so bescheinigt die Geschäftsstelle, wenn das Urteil bereits zugestellt ist, auf der Ausfertigung den Zeitpunkt der Zustellung, auch wenn ein ausdrücklicher Antrag auf Erteilung der Bescheinigung (§ 169 Abs. 1 ZPO) nicht gestellt wurde. 2Dies gilt nicht, wenn ein entgegenstehender Wille des Antragstellers erkennbar ist.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer anderen gerichtlichen Entscheidung, die von Amts wegen zugestellt wurde.