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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 44
Vorbereitung des Protokolls und von Auszahlungsanordnungen
Soweit möglich, sollen zur Vereinfachung und Beschleunigung vor der Sitzung das Protokoll mit den voraussichtlich benötigten Abdrucken und gegebenenfalls die Auszahlungsanordnungen für die Entschädigung von Zeugen vorbereitet werden.