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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 43
Schriftliche Begutachtung und Zeugenerklärung
(1) 1Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so ist der Sachverständige zu bitten, das Gutachten mit Abschriften in der erforderlichen Zahl sowie die Kostenrechnung einzureichen. 2Der Urkundsbeamte überwacht die termingerechte Abgabe des Gutachtens durch den Sachverständigen. 3Befindet sich der Sachverständige im Rückstand, ist der Richter in Kenntnis zu setzen.
(2) Hat das Gericht eine schriftliche Beantwortung von Beweisfragen angeordnet, so ist der Zeuge darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann, wenn das Gericht dies zur weiteren Klärung für notwendig erachtet (§ 377 Abs. 3 ZPO).
(3) In dem Ersuchen um schriftliche Begutachtung oder schriftliche Zeugenerklärung sind der Sachverständige oder der Zeuge über das Recht, die Begutachtung oder das Zeugnis zu verweigern, zu belehren.
(4) 1Hat ein Sachverständiger zur Erstattung des Gutachtens Personen vorzuladen, so ist ihm mitzuteilen, dass die Vorzuladenden auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte, gegebenenfalls auf ihr Recht zur Verweigerung der Untersuchung, hinzuweisen sind. 2Ferner ist ihm aufzugeben, die Vorzuladenden auf die Möglichkeit einer Reiseentschädigung oder eines Auslagenvorschusses (vgl. § 38) aufmerksam zu machen; der Wortlaut der Mitteilung, die er insoweit an die Vorzuladenden zu richten hat, ist ihm bekannt zu geben.
(5) Liegt einem Ersuchen an einen Sachverständigen oder der Ladung eines Zeugen ein Ersuchen eines ausländischen Gerichts um Leistung von Rechtshilfe im vertragslosen Rechtshilfeverkehr zugrunde, so ist ferner mitzuteilen, dass die Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen oder die Aussage des Zeugen nicht erzwungen wird.