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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 31
Formlose Mitteilungen
(1) 1Soweit Schriftstücke nicht förmlich zuzustellen sind und eine Aushändigung nach § 30 Abs. 1 nicht in Betracht kommt, sind sie dem Empfangsberechtigten mit einfachem Brief zu übersenden, sofern nicht wegen der Art der Schriftstücke eine andere Übermittlungsform vorgeschrieben ist. 2Bei der formlosen Übermittlung eines elektronischen Dokuments bedarf es einer elektronischen Signatur nicht; der Schutz gegen unbefugte Kenntnisnahme muss gewährleistet sein.
(2) Der Urkundsbeamte vermerkt in den Akten, an welchem Tag und auf welche Weise die Mitteilung ausgeführt wurde.