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Text gilt ab: 01.09.2018
Fassung: 02.11.2010
§ 30
Aushändigung von Schriftstücken
(1) Soweit Schriftstücke nicht förmlich zuzustellen sind, können sie dem Empfangsberechtigten oder seinem zum Empfang ermächtigten Vertreter an der Gerichtsstelle übergeben werden.
(2) 1Der Urkundsbeamte vermerkt die Übergabe in den Akten. 2Wird die entstehende Dokumentenpauschale nicht sogleich entrichtet, ist sie in den Akten zu vermerken.