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SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

3.   Grundsätze

3.1  

1Öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch öffentliche Mittel über den Haushaltsgesetzgeber zu finanzieren. 2Sponsoring kommt daher nur ausnahmsweise und ergänzend in Betracht.

3.2  

Folgende Grundsätze sind bei Sponsoring in der öffentlichen Verwaltung zu berücksichtigen:
Wahrung der Integrität und des Ansehens der öffentlichen Verwaltung,
Vermeidung eines Anscheins fremder Einflussnahme bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,
Sicherung des Budgetrechts des Bayerischen Landtags,
vollständige Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben,
Vorbeugung gegen jede Form von Korruption und unzulässiger Beeinflussung sowie Flankierung korruptionspräventiver Maßnahmen.