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SponsR
Text gilt ab: 01.11.2010

6.   Gestaltung von Sponsoringmaßnahmen

1Sponsoringmaßnahmen sind deutlich zu kennzeichnen und insbesondere so zu gestalten, dass sie von den durch öffentliche Mittel finanzierten Leistungen deutlich und erkennbar getrennt sind, sie gegenüber den durch öffentliche Mittel finanzierten Leistungen hinsichtlich der Art ihrer Gestaltung und ihres Umfangs ersichtlich zurücktreten und der Anschein einer Beeinflussung vermieden wird. 2Die Sponsoren sollen benannt werden.