Inhalt
3. Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung; Unterrichtungspflichten
3.1
Der Hauptpersonalrat stimmt der Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zu. Er ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderungen von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe zu informieren.
3.2
Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG bleiben unberührt.
3.3
Die örtlichen Personalvertretungen werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe informiert.