Inhalt
1. Gegenstand und Geltungsbereich
1.1
Die Dienstvereinbarung gilt für die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung von IT-Verfahren für die Bewährungshilfe im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit diese Verfahren im Sinne von Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten geeignet sind.
1.2
Die datenschutzrechtlichen, dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.