Inhalt

ErgBBayBhV
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 13.08.2009
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)


2030.8.3-F

Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 13. August 2009, Az. 25 - P 1820 - 0827 - 30 261/09
(FMBl. S. 358)
(StAnz. Nr. 35)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über Ergänzende Bestimmungen zum Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (ErgBBayBhV) vom 13. August 2009 (FMBl. S. 358, StAnz. Nr. 35), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 15. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 53) geändert worden ist
1.
Kostenpauschalen bei Organtransplantationen

1.1

Bis zum 31. Dezember 2000 waren die Kosten der Organbereitstellung pauschal in den entsprechenden Sonderentgelten und Fallpauschalen berücksichtigt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der BPflV).
Das Transplantationsgesetz (TPG) vom 5. November 1997 (BGBl I Nr. 74, S. 2631) sieht dem gegenüber eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie die Organvermittlung andererseits vor. Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TPG). Mit der Organisation dieser Aufgabe haben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam, die Bundesärztekammer sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft durch Vertrag die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als „Koordinierungsstelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beauftragt (Bekanntmachung des Vertrags und seiner Genehmigung vom 27. Juni 2000, BAnz. Nr. 131a vom 15. Juli 2000). In diesem Vertrag wurden zugleich die Aufgaben der Koordinierungsstelle geregelt. Die Finanzierung der Organbeschaffung bei postmortaler Organspende durch die DSO als Koordinierungsstelle erfolgt in Form einer Organisations- sowie einer Flugtransportkostenpauschale; die Höhe der Pauschalen wird zwischen den genannten Vertragsparteien vereinbart (§ 11 Abs. 2 TPG).
Zur Wahrung der sich aus der bis 31. Dezember 2000 geltenden Regelung ergebenden Gleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Patienten bei der Berechnung der Kosten für die Organbeschaffung (Abgeltung mit den Krankenhausentgelten, die für alle Patienten – unabhängig vom Versichertenstatus – gleich waren), wurde vom Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mit der DSO für privat versicherte Organempfänger die Anwendung des mit den gesetzlichen Krankenkassen abgestimmten Aufwendungsersatzes (Organisations- sowie Flugtransportkostenpauschale, auch in entsprechender Höhe) vereinbart. Diese Vereinbarung gilt seit 1. Januar 2001.

1.2

Die DSO hat sich gegenüber dem Bundesministerium des Innern und zugleich gegenüber allen Beihilfestellen des Bundes und der Länder mit Schreiben vom 1. Februar 2002 verpflichtet, bei Beihilfeberechtigten wie folgt abzurechnen:

1.2.1

Die Vergütung für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation erfolgt durch die DSO in Form einer Organisationspauschale sowie gegebenenfalls einer Flugtransportkostenpauschale. Diese Pauschale wird gegenüber dem Beihilfeberechtigten bzw. dessen berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Rechnung gestellt.
Die Sätze der Organisations- sowie der Flugtransportkostenpauschale entsprechen den von den Vertragsparteien des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG jeweils vereinbarten Pauschalen für gesetzlich versicherte Organempfänger nach § 8 Abs. 1 des Vertrages nach § 11 Abs. 2 TPG in Verbindung mit den dazugehörigen Anlagen. Ändern sich die Pauschalen auf Grund einer neuen Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 TPG zwischen den genannten Vertragsparteien, gelten die geänderten Pauschalen ab Inkrafttreten der neuen Vereinbarung. Die DSO verpflichtet sich, das Bundesministerium des Innern spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten über den Inhalt der neuen Vereinbarung zu unterrichten.

1.2.2

Bei der Vereinbarung der unter Nr. 1.2.1 genannten Pauschalen wurde von bestimmten Fallzahlen ausgegangen. Für den Fall des Überschreitens oder des Unterschreitens dieser Fallzahlen ist eine Nachzahlungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bzw. eine Rückerstattungspflicht der DSO festgelegt. Diese Regelungen gelten auch bei Organempfängern, die beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähig sind. Nr. 1.2.1 findet bezüglich der erforderlichen Informationen entsprechende Anwendung.

1.3

Bezüglich der beihilferechtlichen Abrechnung von Organisations- sowie Flugtransportkostenpauschalen wird auf Folgendes hingewiesen:
Im Jahr 2024 werden folgende Vergütungen berechnet:
a)
eine Organisationspauschale je transplantiertem Organ in Höhe von 37 299 €,
b)
bei extrarenalen Organen (zurzeit Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich eine Pauschale für Flugkosten von 13 482 € je transplantiertem Organ, für das ein eigenständiger Flug durchgeführt wurde.
Diese von der DSO jeweils in Rechnung gestellten Vergütungen sind nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 BayBhV beihilfefähig.
2.
Endgehalt der Besoldungsgruppe A 9
Der Grenzbetrag auf der Basis des Endgrundgehalts der BesGr. A 9 zur Festlegung der maßgebenden Höhe des Eigenbehalts bei stationärer Unterbringung (vergleiche Nr. 2 der VV zu § 36 Abs. 3 BayBhV) beträgt für Aufwendungen, die ab dem 1. Dezember 2022 entstehen 3 944,79 €.
1.
Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.
2.
Außerkrafttreten
Mit Ablauf des 31. Juli 2009 treten folgende Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen außer Kraft:
Bekanntmachung vom 23. Mai 2002 (FMBl S. 210, StAnz Nr. 23) – Abschnitt B –,
Bekanntmachung vom 14. April 2004 (FMBl S. 79, StAnz Nr. 17),
Bekanntmachung vom 30. Juni 2004 (FMBl S. 127, StAnz Nr. 28),
Bekanntmachung vom 11. Oktober 2004 (FMBl S. 153, StAnz Nr. 43),
Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (FMBl S. 180, StAnz Nr. 44).
Weigert
Ministerialdirektor