Inhalt
    
    
            5.
           
            Übertragung sonstiger Befugnisse
          
          
          
           
          Die nach § 6 Abs. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 1. Juli 1988 über die Ehrung von Arbeitsjubilaren (AllMBl S. 735, StAnz Nr. 34) der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis, Arbeitsjubilare und -jubilarinnen ihres Geschäftsbereichs für die Verleihung einer Ehrenurkunde vorzuschlagen, wird den Beschäftigungsbehörden und -stellen übertragen.