Inhalt
    
    
            4.
           
            Tarifgerechte Beschäftigung
          
          
          
           
          Tarifbeschäftigten dürfen nur Dienstaufgaben übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungs- oder Fallgruppe bzw. Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die zu einer höheren Eingruppierung führen, dürfen im Rahmen der übertragenen Befugnisse nach der Nr. 1 nur übertragen werden, wenn dafür entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Bedienstete, die diesen Grundsätzen zuwider handeln, haften für den entstehenden Schaden.