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Text gilt ab: 01.12.2009

4. Tarifgerechte Beschäftigung

Tarifbeschäftigten dürfen nur Dienstaufgaben übertragen werden, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungs- oder Fallgruppe bzw. Entgeltgruppe entsprechen. Tätigkeiten, die zu einer höheren Eingruppierung führen, dürfen im Rahmen der übertragenen Befugnisse nach der Nr. 1 nur übertragen werden, wenn dafür entsprechende Stellen zur Verfügung stehen. Bedienstete, die diesen Grundsätzen zuwider handeln, haften für den entstehenden Schaden.