Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2009

1. Übertragung der allgemeinen dienstrechtlichen Befugnisse

Die dienstrechtlichen Befugnisse nach Nr. 2 dieser Bekanntmachung werden wie folgt übertragen:

1.1 Zentrum Bayern Familie und Soziales

Dem Zentrum Bayern Familie und Soziales werden die dienstrechtlichen Befugnisse im Bereich der eigenen Dienststelle übertragen für
Tarifbeschäftigte bis Entgeltgruppe (EGr) 15 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) (vgl. hierzu Nr. 2.4).

1.2 Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit

1.2.1 

Dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bayerischen Landessozialgerichts und den Präsidenten oder Präsidentinnen der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg werden die dienstrechtlichen Befugnisse
im Bereich des eigenen Gerichts übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 15 TV-L (vgl. hierzu Nr. 2.4)
und bei Sozialgerichten beziehungsweise bei Arbeitsgerichten ihres Bezirks für
Tarifbeschäftigte bis EGr 15 TV-L (vgl. hierzu Nr. 2.4).

1.2.2 

Den Präsidenten oder Präsidentinnen der Sozialgerichte, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Arbeitsgerichts München und den Direktoren oder Direktorinnen der Arbeitsgerichte werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 9 TV-L.

1.3 Staatsinstitute für Frühpädagogik und Familienforschung, Haus des Deutschen Ostens und Verwaltungsschule der Sozialverwaltung

Den Staatsinstituten für Frühpädagogik und Familienforschung, dem Haus des Deutschen Ostens sowie der Verwaltungsschule der Sozialverwaltung werden die dienstrechtlichen Befugnisse übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 9 TV-L.

1.4 Regierungen

Den Regierungen werden die dienstrechtlichen Befugnisse im Bereich des Kapitels 10 30 (den Regierungen angegliederte Gewerbeaufsichtsämter) übertragen für
Tarifbeschäftigte bis EGr 15 TV-L.