Inhalt
    
    
            5.
           
            Mahnung:
          
          
          
          
              5.1
             
In Art. 15 Abs. 1 BayAbwAG sind für die Mahnung keine besonderen Bestimmungen getroffen. Damit gelten hierfür die allgemeinen Regelungen für öffentlich-rechtliche Forderungen. 
          
              5.2
             
Für die Mahnung sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Art. 1 und 2 Kostengesetz zu erheben. Die Gebühr beträgt 5 – 150 € (T-Nr. 1.I.7 KVz). Dies gilt nicht für die Mahnung gegenüber kommunalen Abgabepflichtigen, die von der Zahlung der Gebühr befreit sind (Art. 4 Satz 1 KG); wegen etwaiger Auslagen, für die die Befreiung nicht gilt, ist die Kleinbetragsregelung zu beachten. Nummer 6.3 gilt entsprechend.