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Vollzug-BayAbwAG
Text gilt ab: 01.07.2019

9. Ausdruck der Personenkonten für Kreisverwaltungsbehörden am Jahresschluss:

Bis zum 20. Januar eines jeden Jahres ist den Kreisverwaltungsbehörden die Liste nach Nummer 4.4 VwVBayAbwAG als PDF-Datei möglichst per E-Mail zu übersenden. Die erforderlichen Angaben können ersatzweise von den Kreisverwaltungsbehörden auch über das IHV-Auskunftsverfahren ermittelt werden.