Inhalt
2.2
Aufwendungen für implantologische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen im Sinn von § 28 Abs. 2 SGB V sind nicht beihilfefähig.
- 3.
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei Zahnfüllungen eine über die vertragszahnärztlichen Richtlinien hinausgehende Versorgung gewählt wird (insb. Edelmetall- und Keramikfüllungen) sind nicht beihilfefähig, da die zahnärztliche Versorgung von Kavitäten mit Füllungen als Sachleistung gilt. Die Mehrkosten hat der Beihilfeberechtigte selbst zu tragen.
Es wird empfohlen, die betroffenen Arbeitnehmer entsprechend zu informieren.
Weigert
Ministerialdirektor