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Text gilt ab: 07.02.2005
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Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV); Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern mit Anspruch auf Beihilfe

FMBl. 2005 S. 10

StAnz. 2005 Nr.7


2034.7-F
Vollzug der Beihilfevorschriften (BhV);
Beihilfefähigkeit zahnärztlicher Leistungen bei pflichtversicherten Arbeitnehmern
mit Anspruch auf Beihilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 7. Februar 2005 Az.: 25 - P 2026 - 165 - 1 596/05
Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3445) wurde die im Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) ab 1. Januar 2005 vorgesehene Neuregelung beim Zahnersatz teilweise rückgängig gemacht bzw. auf den Zeitpunkt 1. Juli 2005 verschoben.
Auf Grund dieser Gesetzesänderungen ist bei pflichtversicherten Arbeitnehmern, die nach der Übergangsregelung des § 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928) noch zum Kreis der beihilfeberechtigten Arbeitnehmer zählen, bei der Abrechnung zahnärztlicher Leistungen künftig wie folgt zu verfahren:
1.
Aufwendungen für zahnprothetische Maßnahmen, die vor dem 1. Juli 2005 begonnen wurden
Die Aufwendungen werden im Rahmen der Beihilfevorschriften als beihilfefähig anerkannt. Die gewährten Leistungen (Zuschüsse) der gesetzlichen Krankenkasse sind auf die beihilfefähigen Aufwendungen anzurechnen; dabei gelten stets die auf 65 v. H. erhöhten Zuschüsse als gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (vgl. insoweit auch § 5 Abs. 3 Satz 2 BhV).
2.
Aufwendungen für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit zahnprothetischen Leistungen nach dem 30. Juni 2005 durchgeführt werden