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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 8
Bei der Einleitung der Fahndung ist im Vordruck Nr. 40a RiVASt der Fahndungsraum zu bezeichnen. Unter der Voraussetzung der Nr. 41 Abs. 2 RiStBV ist zumindest im Fahndungsraum I zu fahnden. Bei der Ausweitung des Fahndungsraums ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.