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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 10
Wird bei bestehender Interpolfahndung die nationale Fahndung zurückgenommen oder endet die nationale Fahndung durch Fristablauf, ist das Bundeskriminalamt gemäß Nr. 6 RiVASt unverzüglich unter Angabe des Löschungsgrundes zu unterrichten, damit von dort aus die bestehende internationale Fahndung widerrufen werden kann.