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Text gilt ab: 01.03.2009
Fassung: 21.01.2009
Nr. 4
Soweit eine Fahndung im SIS nicht möglich ist, erfolgt die internationale Fahndung durch INTERPOL. Sie kann auf Staaten oder Fahndungsräume (vgl. Vordruck Nr. 40a RiVASt) beschränkt werden. Bei der Entscheidung über die Fahndung sowie bei der Festlegung des Raumes, in dem gefahndet werden soll, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Nr. 13 RiVASt zu beachten.