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Text gilt ab: 01.01.2009
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6410-B

Grundstücke der staatlichen Straßenbauverwaltung
(Besonderes Grundvermögen Straßen)

Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 21. Januar 2009, Az. IIB2-4040-001/06

(AllMBl. S. 70)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern über die Grundstücke der staatlichen Straßenbauverwaltung (Besonderes Grundvermögen Straßen) vom 21. Januar 2009 (AllMBl. S. 70)

Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und in Ergänzung zur Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen „Richtlinien für den Verkehr mit staatseigenen Grundstücken“ vom 21. April 2004 (FMBl S. 91) werden für das Besondere Grundvermögen Straßen auf der Grundlage von Art. 9a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 5 Alt.  und Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Haushaltsgesetz 2005/2006 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes von 15. Mai 2006 (GVBl S. 195) die folgenden, die VV zu Art. 64 BayHO ergänzenden Regelungen eingeführt. Für bundeseigene Grundstücke ergeht eine gesonderte Regelung.