Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2009

2.   Beschaffung von Grundstücken aus Haushaltsmitteln

2.1   Vertretungszuständigkeit

Zum Erwerb von Grundstücken, zum Abschluss von Verträgen über die Bestellung von Grunddienstbarkeiten und beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten an Grundstücken Dritter und zum Abschluss von Mietverträgen oder ähnlichen schuldrechtlichen Verträgen sind ermächtigt:
die Regierungen,
die Autobahndirektionen,
die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben.
Die Zuständigkeit umfasst auch die Vertretung bei der Grundstückszuweisung oder sonstigen Rechtseinräumung in Flurbereinigungs-, Umlegungs- oder Enteignungsverfahren.

2.2   Vorzeitiger Grunderwerb

Für noch nicht veranschlagte Baumaßnahmen dürfen Grundstücke beschafft werden, wenn
der Grundstückseigentümer einen Übernahmeanspruch hat,
eine Baumaßnahme innerhalb der nächsten drei Jahre begonnen werden soll und ein vorgeschriebener Vorentwurf genehmigt ist.
Beschaffungen für einen sonstigen Bedarf (z.B. später benötigte bebaute Grundstücke, Flächenzuteilungen durch einen Flurbereinigungsplan oder Einlageflächen für abzusehende Flurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG) bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Dazu sind Pläne und eine Wertermittlung vorzulegen.