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Text gilt ab: 01.01.2009

1.   Besonderes Grundvermögen Straßen

(zu VV Nr. 1.1)
Zum Besonderen Grundvermögen Straßen zählen:
öffentliche Straßen nach Art. 1 BayStrWG in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen,
Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Naturschutz- und Waldrecht,
Grundstücke, die für Vorhaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern vorgesehen sind oder dabei als Ersatzland, auch in Flurbereinigungsverfahren, dienen können.