1.
Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse)
1.1
Hochschulbereich
Zuständig für die Regelung der Dienstverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis Beschäftigten sind jeweils in ihrem beziehungsweise im festgelegten Dienstbereich
1.1.1
die Hochschulen
Art. 31 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 33 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes bleiben unberührt,
1.1.2
die Universitätsklinika
jeweils für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes,
1.1.3
die Bayerische Akademie der Wissenschaften.
1.2
Übriger Geschäftsbereich
1.2.1
Zuständig für die Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-L sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis Beschäftigten sind – vorbehaltlich der Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 – jeweils in ihrem beziehungsweise im festgelegten Dienstbereich
1.2.1.1
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
auch im Dienstbereich der nachgeordneten Dienststellen,
1.2.1.2
die Bayerische Staatsbibliothek
auch im Dienstbereich der nachgeordneten Dienststellen,
1.2.1.3
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege,
1.2.1.4
die Staatliche Museumsagentur Bayern auch im Dienstbereich der Staatlichen Museen und Sammlungen,
1.2.1.5
die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie,
1.2.1.6
das Zentralinstitut für Kunstgeschichte,
1.2.1.7
das Orff-Zentrum München,
1.2.1.8
die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,
1.2.1.9
das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung.
1.2.2
Bei den in Nrn. 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.5 bis 1.2.1.9 genannten Dienststellen erstreckt sich die Zuständigkeit nach Nr. 1.2.1 über die dort angegebenen Entgeltgruppen hinaus bis einschließlich Entgeltgruppe 15 TV-L (ausgenommen Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen beziehungsweise Direktoren und Direktorinnen).
1.2.3
Den gemäß Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 zuständigen Dienststellen obliegt darüber hinaus der verwaltungsmäßige Vollzug von Personalmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Entgeltgruppe 15 Ü.
1.3
Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten
Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-WKM) in der jeweils geltenden Fassung gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend.