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Zust-AN-WKM
Text gilt ab: 01.03.2021
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2030-WK

Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
(Zust-AN-WKM)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
vom 28. November 2006, Az. A 3 - M 1321.4 - 8b/37 808

(KWMBl. I S. 361)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Zust-AN-WKM) vom 28. November 2006 (KWMBl. I S. 361), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 487) geändert worden ist

1.   Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse)

1.1   Hochschulbereich

Zuständig für die Regelung der Dienstverhältnisse der in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis Beschäftigten sind jeweils in ihrem beziehungsweise im festgelegten Dienstbereich

1.1.1  

die Hochschulen;
Art. 21 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 23 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes bleiben unberührt,

1.1.2  

die Fachhochschule Ingolstadt
für den Dienstbereich des Zentrums für Hochschuldidaktik der bayerischen Fachhochschulen (Didaktikzentrum); der Leiter oder die Leiterin des Didaktikzentrums ist für die Gewährung von Erholungsurlaub, Elternzeit und Arbeitsbefreiung des Personals sowie für die Auswahl der einzustellenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zuständig,

1.1.3  

die Fachhochschule Weihenstephan
für den Dienstbereich der Staatlichen Forschungsanstalt für Gartenbau Weihenstephan; für die Zuständigkeit des Leiters oder der Leiterin der Staatlichen Forschungsanstalt für Gartenbau Weihenstephan gilt Nr. 1.1.2 Halbsatz 2 entsprechend,

1.1.4  

die Universitätsklinika
jeweils für die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes,

1.1.5  

das Deutsche Herzzentrum München
(ausgenommen Klinikdirektoren und Klinikdirektorinnen, Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie den Krankenhausdirektor oder die Krankenhausdirektorin); die Regelungen des Organisationsstatuts in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt,

1.1.6  

die Bayerische Akademie der Wissenschaften.

1.2   Übriger Geschäftsbereich

1.2.1  

Zuständig für die Regelung der Dienstverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-L sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis Beschäftigten sind – vorbehaltlich der Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 – jeweils in ihrem beziehungsweise im festgelegten Dienstbereich

1.2.1.1  

die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns
auch im Dienstbereich der nachgeordneten Dienststellen,

1.2.1.2  

die Bayerische Staatsbibliothek
auch im Dienstbereich der nachgeordneten Dienststellen,

1.2.1.3  

das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege,

1.2.1.4  

die Staatlichen Museen und Sammlungen,

1.2.1.5  

das Staatliche Bauamt Regensburg
für den Dienstbereich der Walhallaverwaltung Donaustauf,

1.2.1.6  

die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie,

1.2.1.7  

das Zentralinstitut für Kunstgeschichte,

1.2.1.8  

das Orff-Zentrum München,

1.2.1.9  

die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,

1.2.1.10  

das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung.

1.2.2  

Bei den in Nrn. 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.6 bis 1.2.1.10 genannten Dienststellen erstreckt sich die Zuständigkeit nach Nr. 1.2.1 über die dort angegebenen Entgeltgruppen hinaus bis einschließlich Entgeltgruppe 15 TV-L (ausgenommen Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen beziehungsweise Direktoren und Direktorinnen).

1.2.3  

Den gemäß Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 zuständigen Dienststellen obliegt darüber hinaus der verwaltungsmäßige Vollzug von Personalmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Entgeltgruppe 15 Ü.

1.3   Reisekostenrechtliche Zuständigkeiten

Die reisekostenrechtlichen Zuständigkeitsregelungen der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-WKM) in der jeweils geltenden Fassung gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend.

2.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 19. Dezember 2006 in Kraft.

2.2  

Mit Ablauf des 18. Dezember 2006 treten die Zuständigkeitsregelungen für den Arbeitnehmerbereich im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Zust-AN-WFKM) vom 21. Februar 2002 (KWMBl. I S. 98) außer Kraft.

Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor