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GTV
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 07.01.2008
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3122.2.7-I

Gefangenentransportvorschrift (GTV)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 7. Januar 2008, Az. IC5-2781.242-0
(AllMBl. S. 3)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gefangenentransportvorschrift (GTV) vom 7. Januar 2008 (AllMBl. S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2022 (BayMBl. 2023 Nr. 16) geändert worden ist
An
die
Präsidien der Bayerischen Polizei
nachrichtlich
das
Bayerische Landeskriminalamt
das
Polizeiverwaltungsamt
das
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
die
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Polizei
Vorausbemerkung
Das Bayerische Staatsministerium des Innern erlässt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz die folgende Dienstvorschrift für den Gefangenentransport (GTV). Die Vorschrift entspricht einer bundesweit abgestimmten gemeinsamen Fassung aller Länder. Die für Bayern notwendigen Ausführungsbestimmungen gemäß Nr. 1 Abs. 2 dieser Vorschrift sind in den „Richtlinien für den Gefangenentransport in Bayern“ vom 7. April 2003, Az.: IC5-2781.242-0, geregelt.